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Numerus clausus

Term Definition
Numerus clausus

Unter Numerus clausus (Kürzel: NC) versteht man Zulassungsbeschränkung an Schulen, Hochschulen und Universitäten.

Der Ausdruck entstammt dem Lateinischen und bedeutet frei übersetzt „beschränkte Anzahl“, er bezeichnet die meist kapazitätsbezogene Begrenzung der Zulassung in bestimmten Studienfächern an (Hoch-) Schulen.


Laut Grundgesetz hat jeder Deutsche das Recht auf freien Bildungszugang  und zu Hochschulen, sofern die formalen Qualifikationen (Fachhochschulreife oder Abitur) vorliegen. Übersteigt jedoch in bestimmten Studienfächern die Nachfrage nach Studienplätzen die angebotene Kapazität, können die Bundesländer oder einzelne Hochschulen Zulassungsbeschränkungen beantragen. In diesem Fall erfolgt eine Auswahl der Bewerber für die verfügbaren Studienplätze, deren hauptsächliche Kriterien die Durchschnittsnote im Abitur sowie  die Wartezeit zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und der Bewerbung um den Studienplatz darstellen. Somit unterscheiden sich die NC-Werte einzelner Hochschulen und werden durch den Abiturnotendurchschnitt des letzten zugelassenen Bewerbers festgelegt.  Seit dem Wintersemester 2005/06 vergibt die ZVS die Studienplätze nach folgenden drei Verfahren:

  • Die ersten 20% der zur Verfügung stehenden Plätze werden entsprechend der Abiturdurchschnittsnote vergeben.
  • Weitere 20% werden nach nach der Zahl der Wartesemester vergeben.
  • Die verbleibenden 60 % können die Hochschulen selbständig nach festgelegten Kriterien verteilen (Auswahlverfahren der Hochschule, AdH). Zulässige Auswahlkriterien sind die Abiturnote, Berufspraxis, gewichtete Einzelfachnoten, ein fachspezifischer Test, das Auswahlgespräch, Ortspräferenz sowie Kombinationen dieser Kriterien.